Antrag laut Art. 32 Gesetz Nr. 118 vom 11.03.1972 und Art. 6 Gesetz vom 28.03.1991 Nr. 114:
Personen, die einen italienischen Vor- und Zunamen haben, können einen Antrag zur Umänderung in die deutsche Form in der Wohnsitz- oder Geburtsgemeinde stellen. Die Unterlagen werden von der Gemeinde von Amts wegen angefordert. Dieser Antrag samt Unterlagen wird an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht weitergeleitet.
Antrag laut Art. 36 des D.P.R. 3.11.2000 Nr. 396:
Personen, die vor Inkrafttreten der neuen Standesamtsordnung, d.h. vor dem 30.03.2001, einen Namen mit mehreren Elementen aufweisen, können mit einem schriftlichen Ansuchen an das Standesamt der Geburtsgemeinde die Namensänderung beantragen. Diese Namensänderung wird in die notwendigen Akte, wie Geburts-, Trauakt usw. gleich vermerkt und wird gleich rechtskräftig und ist unwiderrufbar.
Antrag laut Art. 84/85 des D.P.R. 3.11.2000 Nr. 396:
Alle anderen Gesuche zur Zu- oder Vornamensänderung müssen an das Regierungskommissariat bzw. Innenministerium Rom übermittelt werden.