Kommission für die Erklärung der Unbewohnbarbkeit von Gebäuden

Laut Art. 130 Absatz 1 Buchstabe C) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist für die Erklärung der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon - aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen - der Bürgermeister zuständig. Diese Erklärung gilt in jeder Hinsicht und muss dem Gutachten der Kommission entsprechen, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • einem Vertreter der Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört,
  • einem Techniker der Gemeinde - sofern ein solcher vorhanden ist - oder einem solchen des Wohnbauinstitutes,
  • einem Techniker der Landesabteilung Wohnungsbau.

Die Kommission wird stets für die jeweilige Amtsperiode des Gemeinderates ernannt.

Mitglieder

Ersatzmitglieder

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