Alle Wähler, die sich laut Art. 9, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 120 vom 30. April 1999, welches die "Bestimmungen zur Wahl der Organe der örtlichen Körperschaften sowie die zu den Auflagen auf dem Sachgebiet des Wahlwesens" beinhaltet, im Verzeichnis der für das Amt eines Stimmzählers im Wahlsitz geeigneten Personen eintragen möchten, können ein entsprechendes Gesuch an das Wahlamt richten. Dieses Ersuchen betrifft auch jene Personen, die schon im Hauptverzeichnis eingetragen waren, das im Sinne des obgenannten Gesetzes abgeschafft wurde.
Von den Befugnissen eines Stimmzählers ausgeschlossen sind:
- Beamte des Innenministeriums,
- Beamte des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen,
- Beamte des Ministeriums für Transportwesen,
- Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen,
- Landes-, Amts- und Vertrauensärzte,
- die Gemeindesekretäre
- die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten,
- die für die Wahl aufgestellten Kandidaten.
Sollte der Ernannte sich in einer solchen Situation befinden, muss er dies dem Wahlamt unverzüglich mitteilen, um die vom Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Folgen zu vermeiden.
Gebühren | keine |
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Voraussetzungen | |
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Unterlagen | Gesuch um Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler |
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