Eintragung in bzw. Streichung aus der Wählerliste

Wahlberechtigt sind alle italienischen Staatsbürger, die bis zu dem für die Wahl festgesetzten Tag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in keiner der unten angegebenen Situationen befinden:

  • Diejenigen, für welche der Konkurs eröffnet worden ist und solange das Konkursverfahren andauert, aber nicht länger als 5 Jahre ab der Verkündung des vollstreckbaren Konkursurteils;
  • Diejenigen, die kraft von Verwaltungsakten nach Abschluss eines Vorverfahrens den im Art. 3 des Gesetzes Nr. 1423 vom 27.12.1956, abgeändert mit Art. 4 des Gesetzes Nr. 327 vom 03.08.1988, vorgesehenen Vorbeugungsmaßnahmen unterliegen, solange die Verwaltungsakte nach Abschluss eines Vorverfahrens wirksam sind;
  • Diejenigen, über welche kraft von Verwaltungsakten nach Abschluss eines Vorverfahrens ein Freiheitsentzug gesprochen wurde oder diejenigen, die unter Führungsaufsicht stehen oder einen Aufenthaltsverbot haben (laut Art. 215 Strafgesetzbuch), solange die Verwaltungsakte nach Abschluss eines Vorverfahrens wirksam sind;
  • Diejenigen, die zu Strafen verurteilt werden, die die endgültige Ausschließung von öffentlichen Ämtern vorsehen;
  • Diejenigen, die zu Strafen verurteilt werden, die die zeitweilige Ausschließung von öffentlichen Ämtern vorsehen.

Nur rechtskräftige Urteile können den Verlust des aktiven Wahlrechtes bewirken. Die Strafaussetzung zur Bewährung bewirkt keinen Verlust des passiven Wahlrechtes. Sowohl die Namen der italienischen Staatsbürger, die im Melderegister der Gemeinde eingetragen sind, als auch die Namen der Auslandsitaliener (siehe AIRE) werden von Amts wegen in die Wahllisten eingetragen.


Gebühren

keine

Voraussetzungen

keine

Unterlagen

keine

Dienststelle

Wahlamt

Zuständig

DEU