In der Kanzlei eines jeden Berufungsgerichts wird ein Verzeichnis für die Eintragung derjenigen Personen, die als Wahlsprengelvorsitzende geeignet sind, aufgestellt.
Von den Funktionen des Vorsitzenden eines Wahlsprengels ausgeschlossen sind:
- alle, die am Wahltag das 70. Lebensjahr überschritten haben,
- Beamte des Innenministeriums,
- Beamte des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen,
- Beamte des Ministeriums für Transportwesen,
- Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen,
- Landes-, Amts- und Vertrauensärzte,
- die Gemeindesekretäre
- die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten,
- die für die Wahl aufgestellten Kandidaten.
Sollte der Ernannte sich in einer solchen Situation befinden, muss er dies dem Wahlamt unverzüglich mitteilen, um die vom Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Folgen zu vermeiden.
Termin
Die Gesuche sind bis Oktober eines jeden Jahres einzureichen, damit das Verzeichnis der Wahlsprengelvorsitzenden für das darauffolgende Jahr auf den letzten Stand gebracht wird (innerhalb September und bis Ende Oktober wird ein Plakat angeschlagen, welches sich an alle interessierten Personen richtet). (Art. 1, Abs. 7 des Landesgesetzes Nr. 53 vom 21.3.1990).
Gebühren | keine |
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Voraussetzungen | Eintragung in der Wählerliste der Gemeinde Olang mindestens Abschlussdiplom einer Oberschule Zweisprachigkeitsnachweis A oder B
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Unterlagen | Gesuch um Eintragung in das Verzeichnis der Wahlsprengelvorsitzenden |
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