Ehegüterstand

 

Auf Grund des Art. 159 des Zivilgesetzbuches ist der Ehegüterstand (für Familiengründung nach dem 20. September 1975) durch die gesetzliche Gütergemeinschaft geregelt, es sei denn, durch eine öffentliche Urkunde wird eine andere Vereinbarung getroffen. (Reform des ital. Familienrechts – Gesetz vom 19. Mai 1975, Nr. 151)

Die Gütergemeinschaft

Gegenstand der Gütergemeinschaft bilden:

  • die von beiden Ehegatten gemeinsam oder von jedem einzelnen von ihnen während der Ehe erworbenen Güter, mit Ausnahme des Erwerbs persönlicher Sachen,
  • die Erträge der von jedem Ehegatten gesondert ausgeübten Tätigkeit,
  • die von beiden Ehegatten geführten und nach der Eheschließung gegründeten Betriebe,
  • die Früchte der jedem einzelnen Ehegatten gehörenden Sachen, die bei der Auflösung der Gütergemeinschaft noch nicht verbraucht sind.

Nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft bilden und persönliche Sachen jedes Ehegatten sind:

  • Sachen, deren Eigentümer der Ehepartner vor der Eheschließung war oder an denen er ein dingliches Nutzungsrecht hatte,
  • Sachen, die nach der Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft erworben werden (außer wenn im jeweiligen Akt anders festgelegt),
  • die Pension aus dem teilweisen oder gänzlichen Verlust der Arbeitsfähigkeit,
  • Sachen für den engsten persönlichen Gebrauch jedes Ehepartners und deren Nebensachen,
  • Sachen, die dem Ehepartner zur Berufsausübung dienen, außer jenen, die zur Führung eines Betriebes bestimmt sind, der Bestandteil der Gütergemeinschaft ist.

Die Gütertrennung

Sie basiert auf dem Prinzip, dass jedem der Ehegatten an den Sachen, die er während der Ehe erwirbt, das ausschließliche Eigentum verbleibt. Somit nutzt und verwaltet jeder Ehepartner jene Sachen, die ihm ausschließlich gehören. Es sei auf den Art. 218 BGB hingewiesen, der besagt, dass der Ehepartner, welcher Sachen des anderen Ehepartners nutzt (z.B. lebt zusammen in der Wohnung, die alleiniges Eigentum des anderen Ehepartners ist), allen Verpflichtungen des Fruchtnießers unterworfen ist.

Die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung kann erfolgen:

  • bei der Ziviltrauung, mittels einer Erklärung an den Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wird,
  • im Falle einer kirchlichen Trauung erfolgt die Erklärung über die Wahl der Gütertrennung vor dem Pfarrer.

Änderungen von Ehegüterverträgen, welche nach der Eheschließung vorgenommen werden, müssen vor einem Notar durch öffentliche Urkunde errichtet werden. Die vereinbarten Änderungen wirken gegen Dritte nur dann, wenn hiervon am Rande der Heiratsurkunde eine Anmerkung angebracht wird.


 Gebühren keine
 Voraussetzungen keine
 Unterlagen keine
 Dienststelle Standesamt

Zuständig

DEU